3.12.1 Diese Rüge geht im Wesentlichen am angefochtenen Entscheid vorbei. Die Beklagte übergeht, dass die Vorinstanz in diesem Punkt den Verzicht auf die Befragung der Eltern von M.________ als Zeugen sehr wohl begründete. So hielt sie fest, dass die angeblichen Drohungen des Klägers ohnehin nicht ausreichen würden, um eine fristlose Kündigung rechtfertigen zu können, selbst wenn auf die "Befragungsprotokolle" der Beklagten abgestellt würde. Angesichts der langen Tätigkeit des Klägers für die Beklagte hätte die Beklagte den Kläger auch in diesem Fall vor Aussprache der fristlosen Kündigung verwarnen müssen.