_ als Zeugen zu befragen. Durch Abnahme der Beweise hätte die Beklagte den Beweis für die behaupteten, sehr schwerwiegenden Drohungen des Klägers gegenüber den Eltern von M.________ problemlos erbringen können. Zudem sei unklar, was die Vorinstanz mit der Bemerkung gemeint habe, M.________ sei damals "unter Druck gewesen". Dies erschliesse sich aus den Erwägungen nicht. Jedenfalls gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte M.________ unter Druck gesetzt habe. Aus den Akten ergebe sich, dass sich M.________ von sich aus bei der Beklagten über den Kläger beschwert habe (act. 73 Rz 43 ff.).