3.12 Im Weiteren beanstandet die Beklagte, dass die Vorinstanz Drohungen des Klägers gegenüber den Eltern von M.________ als nicht nachgewiesen erachtete. Auch diese Feststellung sei aktenwidrig und verletze das Recht der Beklagten auf Beweis. Sie habe für diese Drohungen die "Befragungsprotokolle" vom 4. März 2014 [Befragung von M.________] und vom 7. März 2014 [Befragung der Eltern von M.________] sowie M.________ und dessen Eltern als Zeugen offeriert. Die Vorinstanz habe es versäumt, diese Beweise abzunehmen und insbesondere die Eltern von M.________ als Zeugen zu befragen.