3.11.7 Unklar bleibt schliesslich, worauf die Beklagte hinauswill, wenn sie geltend macht, es sei nicht ihr anzulasten, dass M.________ nicht als Zeuge habe befragt werden können. Dass sie als beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit trägt, wenn ihr Zeuge nicht befragt werden kann, entspricht dem Grundsatz von Art. 8 ZGB. Weshalb vorliegend etwas anderes gelten sollte, ist nicht einzusehen.