Beweiskraft aufzuwerten. Auch ändert sich am geringen Beweiswert der Zeugenbescheinigung nichts, wenn die Beklagte behauptet, es lägen keine Indizien vor, die Zweifel an den damaligen Aussagen von M.________ begründen würden. Abgesehen davon, dass dies nicht zutrifft (vgl. vorne E. 3.7.2.4 f.), würde es zu einer unzulässigen Umkehr der Beweislast führen, wenn eine schriftlich aufgestellte Behauptung so lange als richtig gelten müsste, bis die Gegenpartei Indizien vorgebracht hat, die gegen die Richtigkeit der Bescheinigung sprechen. Soweit die Beklagte schliesslich pauschal behauptet, die Aussagen von M._