3.11.6 Weiter verlangt die Beklagte, dass nach dem Scheitern der Zeugenbefragung von M.________ auf ihr privates "Befragungsprotokoll" abzustellen sei. Diese Auffassung ist in rechtlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Wie in E. 3.7.2.3 dargelegt, handelt es sich beim "Befragungsprotokoll" um eine Zeugenbescheinigung, die für sich allein für die darin aufgestellten Behauptungen einen geringen Beweiswert hat und eine Zeugenbefragung keinesfalls ersetzen kann. Folglich ist es logisch nicht zu begründen, weshalb gerade das Scheitern der Zeugenbefragung dazu führen soll, die Zeugenbescheinigung bezüglich ihrer Seite 27/64