3.11.5 Die Beklagte vertritt zwar die Meinung, die Vorinstanz hätte den Zeugen noch gestützt auf Art. 141 ZPO mittels amtlicher Publikation vorladen müssen. Welchen Nutzen dies gebracht hätte, lässt sie dabei aber aus gutem Grund offen. Eine Person mit Wohnsitz im Ausland kann nicht zur Zeugenaussage in der Schweiz gezwungen werden. Dass sich M.________ plötzlich doch noch freiwillig einer Zeugenbefragung in Zug gestellt hätte, macht denn auch die Beklagte nicht geltend. Eine amtliche Publikation der Zeugenvorladung wäre bei dieser Ausgangslage offenkundig nutzlos gewesen.