Die Vorinstanz hat alle ihre Möglichkeiten ausgeschöpft und hatte deshalb nebst einem Verzicht auf die Befragung gar keine sinnvollen Optionen mehr. Zwischen der Anordnung der Zeugenbefragung und der Verfügung, mit der die Vorinstanz schliesslich auf die Befragung von M.________ verzichtete, lagen fast auf den Tag genau zwei Jahre (act. 22 und 55) und M.________ war offenkundig nicht bereit, sich als Zeuge im vorliegenden Verfahren vernehmen zu lassen. Eine zwangsweise Befragung wäre nur am Wohnort von M.________ in Teheran möglich gewesen.