Die Beklagte habe die öffentliche Publikation auch nach Aktenschluss beantragen dürfen, da sie vorher nicht damit habe rechnen müssen, dass sich M.________ durch Mitteilung falscher Adressen einer Zeugenbefragung entziehen würde. Dies habe sich erst nach Aktenschluss ergeben, weshalb es sich um ein echtes Novum gehandelt habe. Im Übrigen sei es gängige Praxis, die Adressen von Zeugen dem Gericht erst mitzuteilen, wenn es zu deren Befragung komme, da die Adressen zwischen Einreichen der Rechtsschrift und der Beweisverhandlung ja ändern könnten. Im Recht liege das detaillierte und von M.________ unterzeichnete "Befragungsprotokoll" vom 4. März