3.11.1 Die Beklagte führt dazu aus, M.________ habe sich der Befragung offensichtlich entzogen, was nicht der Beklagten anzulasten sei. Über die Gründe dafür könne nur spekuliert werden. Aufgrund der unbekannten Adresse von M.________ hätte die Vorinstanz diesen gemäss Art. 141 ZPO durch öffentliche Bekanntmachung vorladen müssen, wie es die Beklagte am 17. August 2020 beantragt habe. Die Beklagte habe die öffentliche Publikation auch nach Aktenschluss beantragen dürfen, da sie vorher nicht damit habe rechnen müssen, dass sich M.________ durch Mitteilung falscher Adressen einer Zeugenbefragung entziehen würde.