2014 bereits erwähnt. So aber wirkt der Schritt nicht durch Angst begründet, sondern durchaus kalkuliert. Zudem erscheint es nicht naheliegend, dass M.________ die Beklagte von sich aus über seinen Schritt informierte. Immerhin befand er sich im gekündigten Arbeitsverhältnis und die Beklagte hatte zu diesem Zeitpunkt auch gegenüber dem Kläger bereits die fristlose Kündigung ausgesprochen. Wie die Parteien ihren Konflikt weiter austragen würden, war für die Beklagte insofern nicht mehr von Belang. Daher entsteht der Eindruck, dass es bei dieser E- Mail primär um die Schaffung eines Beweismittels gegangen sein könnte.