3.10.2 Wie die Vorinstanz zudem zu Recht festhielt, führte die Beklagte selber aus, dass M.________ zu diesem Zeitpunkt (Anfang März 2014) seit rund 8 Monaten aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig gewesen sei, weil er innert kurzer Zeit zweimal Opfer eines brutalen Raubüberfalls geworden sei und in der Folge wegen eines Nervenzusammenbruchs gar habe hospitalisiert werden müssen (act. 6 Rz 7). Entsprechend war M.________ mit Bezug auf seine psychische Gesundheit offensichtlich zumindest schwer vorbelastet.