Sobald ich diesbezüglich eine Antwort habe, werde ich es Dich wissen lassen […]" (act. 12/20). Diese E-Mails beweisen für sich genommen nichts, sondern enthalten lediglich schriftliche Behauptungen von M.________. Insofern sind sie grundsätzlich ähnlich zu würdigen wie eine Zeugenbescheinigung, weshalb auch hier auf E. 3.7.2.3 f. verwiesen werden kann. Weil sich M.________ einer Befragung als Zeuge entzogen hat, konnte der Wahrheitsgehalt seiner schriftlich (in Form des unterzeichneten Protokolls sowie der E-Mails) geäusserten Behauptungen nicht verifiziert werden.