_, am 25. Februar 2014 "psychologisch/medizinisch betreut" werden müssen. Er wolle von der Beklagten nicht mehr telefonisch und persönlich ohne vorherige Anmeldung kontaktiert werden (act. 6/1). Die E-Mail vom 6. März 2014 mit dem Betreff "diverses", die M.________ an N.________ schrieb, ist zu einem grossen Teil geschwärzt. Lesbar ist neben dem Grusswort nur folgender Satz: "Hallo N.________, ich habe heute die Polizei angeschrieben, weil A.________ [der Kläger] bei meinen Eltern von einer geladenen Waffe gesprochen hat, die bei Ihm lagert. Sobald ich diesbezüglich eine Antwort habe, werde ich es Dich wissen lassen […]" (act.