3.10.1 Auch diese Argumente der Beklagten überzeugen nicht. Zwar hätte die Vorinstanz tatsächlich auch hier darlegen müssen, wie sie die offerierten Beweismittel gewürdigt hat bzw. begründen müssen, weshalb sie diese nicht als relevant erachtet hat. Dieser Mangel kann jedoch – wie bereits erwähnt – im Berufungsverfahren geheilt werden (vgl. vorne E. 3.6). Im Ergebnis ist der Vorinstanz sodann zuzustimmen. In Bezug auf den Beweiswert des Protokolls der Befragung von M.________ (act. 6/3) sowie der Befragung des Rechtsvertreters Seite 24/64