_ vom 6. März 2014 (act. 12/20), dass sich M.________ vor dem Kläger tatsächlich gefürchtet habe. Darin schreibe er, dass er an jenem Tag die Polizei angeschrieben habe, weil der Kläger bei seinen Eltern von einer geladenen Waffe gesprochen habe. Es sei fraglich, ob die Vorinstanz all diese Beweismittel zur Kenntnis genommen habe. Zudem habe die Vorinstanz verkannt, dass das Befragungsprotokoll für sich den Urkundenbeweis erbringe und die Beklagte neben M.________ auch ihren Rechtsvertreter als Zeuge dafür offeriert habe, dass M.________ am 4. März 2014 die Aussagen wie protokolliert gemacht habe (act. 73 Rz 34 ff.).