3.10 Sodann beanstandet die Beklagte die Feststellung der Vorinstanz, wonach die angebliche [auf das Verhalten des Klägers zurückzuführende] psychische Belastung von M.________ nicht erstellt sei. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe dabei die E-Mail von M.________ vom 3. März 2014 (act. 6/1) sowie seine Aussagen in der Befragung durch den Rechtsanwalt der Beklagten (act. 6/3) nicht berücksichtigt und gewürdigt. M.________ habe glaubhaft geschildert, dass ihn die vom Kläger geforderten "Lieferdienstleistungen" belastet hätten und weshalb er sich dagegen nicht zur Wehr gesetzt habe.