Offenbar hat aber keine dieser angeblichen (allesamt unbewiesenen) Verhaltensweisen des Klägers die Beklagte dazu veranlasst, eine Verwarnung auszusprechen oder den Kläger anderweitig dazu anzuhalten, sein Verhalten zu ändern. Vielmehr hat sie den Kläger – wie die Vorinstanz richtig festhielt – über die Jahre immer wieder befördert. Die Vorinstanz durfte daher ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Beklagte mit den Leistungen und dem Verhalten des Klägers insgesamt zufrieden war.