Andererseits wirft die Beklagte dem Kläger zwar vor, dass er ein "Machtmensch" sei, gezielt Abhängigkeiten geschaffen habe, "auf eine unterschwellige Art unangenehm" habe sein können, seine Autorität auf Furcht gegründet und er sich mit einem anderen ehemaligen Kadermitarbeiter gegen die Beklagte solidarisiert und Mitarbeiter von der Arbeit abgelenkt habe. Offenbar hat aber keine dieser angeblichen (allesamt unbewiesenen) Verhaltensweisen des Klägers die Beklagte dazu veranlasst, eine Verwarnung auszusprechen oder den Kläger anderweitig dazu anzuhalten, sein Verhalten zu ändern.