3.9 Unbehelflich ist auch der weitere Einwand der Beklagten, wonach die Vorinstanz – entgegen den Ausführungen der Beklagten in der Klageantwort (act. 6 Rz 4 f.) – aktenwidrig festgestellt habe, es gebe keine Hinweise darauf, dass sich der Kläger während seiner 20- jährigen Tätigkeit bei der Beklagten unkorrekt verhalten habe (act. 73 Rz 31-33).