Indessen hat die Vorinstanz nicht etwa "ausgeblendet", dass die Beklagte diese übrigen Umstände behauptet hat. Vielmehr ging sie (zu Recht) davon aus, dass die Beklagte den Nachweis für die angebliche Drohung gegenüber den Eltern von M.________ und den "Missbrauch" von L.________ ebenfalls nicht beweisen konnte (vgl. dazu hinten E. 3.12 und E. 3.13). Ferner hat der Kläger nicht substanziiert behauptet, dass die Beklagte die Kündigung (subjektiv) aus anderen Seite 23/64 Gründen ausgesprochen habe (vgl. hinten E. 5.6.3), weshalb auf die Befragung der von der Beklagten diesbezüglich offerierten Zeugen ohne Weiteres verzichtet werden kann.