Dieses Verhalten des Klägers stehe in einem Zusammenhang mit seiner Position als Vorgesetzter bei der Beklagten und sei auch geeignet gewesen, den Ruf der Beklagten als Arbeitgeberin zu schädigen. Bezüglich des Umstandes, dass die Kündigung aus diesen Gründen ausgesprochen worden sei, habe die Beklagte die Zeugenbefragung von U.________, V.________, W.________ und X.________ angeboten, was die Vorinstanz aber ignoriert habe (act. 73 Rz 29 f.).