3.7.6 Zusammengefasst durfte die Vorinstanz ohne Verletzung des Rechts der Beklagten auf Beweis auf weitere Beweisabnahmen verzichten und feststellen, dass die Beklagte den Beweis für ein vom Kläger begangenes Mehrwertsteuerdelikt nicht erbracht hat. Die Berufung der Beklagten ist in diesem Punkt abzuweisen. 3.8.1 Die Beklagte moniert weiter, der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, wenn sie in E. 3.2 ausführe, selbst eine Verurteilung des Klägers aufgrund des vorgeworfenen Mehrwertsteuerdelikts hätte nicht ausgereicht, um dessen fristlose Entlassung zu Seite 22/64