Vor allem aber vermöchte seine Befragung den Beweis für die Richtigkeit der Angaben der von ihm befragten Personen nicht zu erbringen. Gerade darauf käme es jedoch an. Daher konnte auch auf die Befragung der Eltern von M.________ in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Selbst wenn sie die Aussagen gemäss act. 6/4 bestätigen würden, würde dies nicht für den (strikten) Beweis genügen, dass der Wert der Pakete zumindest teilweise CHF 300.00 überstieg (vgl. dazu vorne E. 3.7.2.2).