Vorliegend ist die Befragung des Rechtsvertreters der Beklagten aber als untauglich zu betrachten, könnte dieser doch aus eigener Wahrnehmung höchstens bestätigen, dass die Befragungen wie protokolliert stattgefunden hätten, wobei wiederum davon auszugehen ist, dass er sich heute, d.h. rund 8 Jahre später, an den Inhalt der Gespräche nicht mehr im Detail erinnern kann. Aufgrund seiner offenkundigen Interessenbindung wären seine Aussagen zudem auch mit grosser Zurückhaltung zu würdigen. Vor allem aber vermöchte seine Befragung den Beweis für die Richtigkeit der Angaben der von ihm befragten Personen nicht zu erbringen.