3.7.5 Schliesslich hat die Beklagte die Befragung ihres Rechtsvertreters sowie der Eltern von M.________ als Zeugen offeriert. Die Vorinstanz konnte indessen auch auf die Abnahme dieser Beweismittel verzichten. Zwar fällt ein Parteivertreter als Zeuge nicht grundsätzlich ausser Betracht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_118/2016 vom 19. April 2016 E. 2.1 und 4A_140/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.3).