Im Übrigen ist davon auszugehen, dass im Rahmen der beim Kläger durchgeführten Hausdurchsuchung sämtliche allenfalls beim Kläger noch vorhandenen Belege überprüft wurden. Etwas anderes hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Dabei wurden offenbar keine Unregelmässigkeiten entdeckt, ansonsten das Verfahren gegen den Kläger nicht eingestellt worden wäre. Auf eine Edition von Belegen beim Kläger konnte und kann auch aus diesem Grund verzichtet werden.