Das Einholen von Kaufbelegen aufgrund einer blossen Vermutung der Beklagten läuft deshalb auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Die Vorinstanz hat daher zu Recht darauf verzichtet. Dasselbe gilt im Übrigen für die Befragung der erwähnten Absender als Zeugen. Dass diese nach rund 10 Jahren noch aus eigener Erinnerung Angaben zu einer konkreten Bestellung machen könnten, ist zudem ausgesprochen unwahrscheinlich, wenn nicht sogar auszuschliessen, womit es sich auch um einen von vornherein untauglichen Beweis handelt.