Aus diesem Grund ist es für die Würdigung von act. 6/3 von besonderer Bedeutung, dass sich M.________ einer formellen Befragung als Zeuge im Rahmen des vorliegenden Gerichtsverfahrens entzogen hat. Dieser Umstand lässt jedenfalls ernsthafte Zweifel daran aufkommen, ob er noch zu seinen damaligen – im emotional aufgeladenen Zustand abgegebenen – Aussagen steht, zumal er offensichtlich nicht bereit ist, diese auch in Anwesenheit des Klägers und unter strafbewehrter Wahrheitspflicht zu wiederholen.