der Kläger damals mitten in einem persönlichen Konflikt, der M.________ durchaus zu den für den Kläger belastenden Aussagen veranlasst haben könnte. Aus diesem Grund ist es für die Würdigung von act. 6/3 von besonderer Bedeutung, dass sich M.________ einer formellen Befragung als Zeuge im Rahmen des vorliegenden Gerichtsverfahrens entzogen hat.