3.7.2.4 Hinzu kommt die besondere Rolle von M.________ im vorliegenden Prozess. Ganz allgemein ist in Bezug auf die Glaubwürdigkeit von M.________ als Zeuge festzuhalten, dass dieser dem Kläger im Zeitpunkt der Befragung nicht neutral gegenübergestand. Gemäss seinen eigenen Angaben in der Zeugenbescheinigung traf er den Kläger im November 2013 zu einer Besprechung, um zu klären, wie er nach seiner krankheitsbedingten Abwesenheit in den Betrieb der Beklagten reintegriert werden könnte. M.________ habe selbst vorerst nur in einem 20%-Pensum arbeiten wollen, was der Kläger abgelehnt habe.