Vorliegend bestätigten M.________ und der Rechtsvertreter der Beklagten mit ihrer Unterschrift, das Gespräch wie im Protokoll dokumentiert geführt zu haben. Dies erhöht zwar den Beweiswert von act. 6/3 gegenüber den beiden undatierten und nicht unterzeichneten "Befragungsprotokollen" (act. 6/2 und 6/4). Dennoch handelt es sich nach dem Gesagten weiterhin um einen von vornherein schwachen Beweis für die darin festgehaltenen Behauptungen von M.________.