Dabei handelt es sich nicht um ein eigenständiges Beweismittel, sondern um eine Urkunde, die eine Behauptung enthält. Schriftliche Zeugenbescheinigungen haben dabei regelmässig einen geringen Beweiswert für die darin gemachte Aussage, weil der Verfasser einer Zeugenbescheinigung weder einer prozessualen Wahrheitspflicht unterliegt noch Sanktionen des Gerichts zu befürchten hat. Eine solche Urkunde kann eine formelle Zeugen- oder Parteiaussage keinesfalls ersetzen (Urteil des Bundesgerichts 5A_907/2020 vom 30. März 2021 E. 2.4.1; Schmid/Baumgartner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], a.a.O., Art. 177 ZPO N 5 und Art. 169 N 11 f.).