3.7.2.3 Ferner unterscheidet sich das Protokoll der Befragung von M.________ am 4. März 2014 von den anderen beiden Protokollen im Wesentlichen dadurch, dass es von M.________ und vom Rechtsvertreter der Beklagten auf der letzten Seite datiert und unterzeichnet wurde. Insofern ist dieses Dokument als schriftliche Zeugenbescheinigung zu qualifizieren. Als solche wird die schriftliche Erklärung eines Dritten bezeichnet, mit welcher er bestätigt, eine bestimmte Tatsache wahrgenommen zu haben. Dabei handelt es sich nicht um ein eigenständiges Beweismittel, sondern um eine Urkunde, die eine Behauptung enthält.