3.7.2.2 Zudem wäre der Beklagten bezüglich des Werts der Pakete selbst dann nicht geholfen, wenn erstellt wäre, dass die Eltern von M.________ die im "Befragungsprotokoll" festgehaltenen Aussagen (act. 6/4) tatsächlich so gemacht haben. Über den Inhalt der Pakete wussten die Eltern von M.________ nämlich offenbar nichts Konkretes. Sie sollen vielmehr ausdrücklich erklärt haben, dies habe sie nicht interessiert. Ansonsten sollen sie zu diesem Thema lediglich angegeben haben, dass es bei einem grossen Paket "geheissen" habe, es habe etwas sehr Wertvolles bzw. Teures enthalten. Die Eltern von M._____