In beiden Fällen würde es sich dann nämlich lediglich um schriftliche Behauptungen eines Parteivertreters handeln. Die blosse Tatsache, dass die "Befragungsprotokolle" getrennt von den Rechtsschriften als Beweismittel eingereicht wurden, kann nicht ausreichen, um ihnen eine erhöhte Beweiskraft zukommen zu lassen. So oder anders ist die Beweiskraft dieser Urkunden jedenfalls von vornherein ausgesprochen gering.