In diesen beiden Fällen ist zudem unklar, wer die Protokolle überhaupt verfasste und wann dies geschah. Falls die undatierten und nicht unterzeichneten Protokolle – genauso wie die Rechtsschriften auch – vom Rechtsvertreter der Beklagten erstellt wurden, fragt sich zudem, inwiefern sie sich überhaupt noch von (substanziierten) Parteibehauptungen unterscheiden. In beiden Fällen würde es sich dann nämlich lediglich um schriftliche Behauptungen eines Parteivertreters handeln.