3.7.2.1 Wie die Beklagte grundsätzlich zutreffend festhält, handelt es sich bei diesen Beweismitteln um (private) Urkunden i.S.v. Art. 177 ZPO. Als solche unterliegen sie aber der freien Würdigung durch das Gericht (Art. 157 ZPO). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass zwei der drei "Befragungsprotokolle" (act. 6/2 und 6/4) weder von den befragten Personen noch vom Protokollführer unterzeichnet sind. In diesen beiden Fällen ist zudem unklar, wer die Protokolle überhaupt verfasste und wann dies geschah.