gerichtlichen Zeugenbefragung gab L.________ dann jedoch an, er selbst habe das Protokoll führen müssen (act. 45 Ziff. 20). Unterzeichnet ist dieses Dokument von niemandem. Weiter gibt es ein "Befragungsprotokoll" von einer Befragung von M.________ vom 4. März 2014, 10:00 Uhr. Diese Befragung wurde gemäss Protokoll ebenfalls vom Rechtsvertreter der Beklagten durchgeführt, wobei zusätzlich O.________ als Protokollführerin und Zeugin ("Minutes/Witness") zugegen gewesen sein soll. Dieses Dokument ist von M.________ und vom Rechtsvertreter der Beklagten unterzeichnet, nicht aber von der "Zeugin" und Protokollführerin O.__