3.7.2 Die Beklagte reichte zum Beweis ihrer Tatsachendarstellung insgesamt drei "Befragungsprotokolle" ein: Ein erstes, welches den Inhalt der von L.________ am 3. März 2014, 11:20-11:50 Uhr, gegenüber N.________ und dem (per Telefon zugeschalteten) Rechtsvertreter der Beklagten gemachten Äusserungen wiedergeben soll. Als Protokollführer wird in diesem Dokument der Rechtsvertreter der Beklagten bezeichnet (act. 6/2). An der Seite 18/64