Rz 247) – nach kurzer Zeit aber bereits wieder einstellte. Damit ist zwar nicht ausgeschlossen, dass (einzelne) Pakete mit einem Wert von über CHF 300.00 eingeführt wurden, was von den Behörden allenfalls übersehen wurde oder wofür es im Zeitpunkt der Untersuchung keine Beweise mehr gab, weshalb der Beklagten der Hauptbeweis grundsätzlich immer noch gelingen könnte. An diesen Beweis waren (und sind) aufgrund der eingestellten Verwaltungsstrafuntersuchung jedoch deutlich höhere Anforderungen zu stellen.