Das Obergericht prüft die Vorbringen der Beklagten als Berufungsinstanz mit voller Kognition. Wie nachfolgend darzulegen ist, hat die Vorinstanz zudem im Ergebnis zu Recht auf die Abnahme der umstrittenen Beweismittel verzichtet. Auch ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie zum Schluss kam, es sei nicht erwiesen, dass die Pakete zumindest teilweise einen Wert von über CHF 300.00 aufgewiesen hätten. Eine Rückweisung würde bei dieser Ausgangslage einem unnötigen formalistischen Leerlauf gleichkommen, weshalb davon abzusehen ist.