3.6 Die Kritik der Beklagten ist insofern berechtigt, als sich die Vorinstanz tatsächlich nicht dazu geäussert hat, wie sie die erwähnten Urkundenbeweise gewürdigt hat und weshalb sie – im Zusammenhang mit dem Wert der Pakete – auf die Abnahme der Zeugenbeweise und auf eine Edition verzichtet hat. Insofern verletzt der angefochtene Entscheid das Recht der Beklagten auf rechtliches Gehör.