3.5.2 Im Übrigen ist das Gericht lediglich zur Abnahme von tauglichen Beweismitteln verpflichtet. Auf die Abnahme von Beweisen kann das Gericht daher auch dann verzichten, wenn es die beantragte Beweiserhebung von vornherein für nicht geeignet hält, die behauptete Tatsache zu beweisen (sog. unechte antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.1.2; 5A_723/2017 vom 17. Dezember 2018 E. 6.4.1).