Das Gericht kann auf eine Abnahme beantragter Beweismittel verzichten, wenn es ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen durfte, eine weitere Beweiserhebung würde seine Überzeugung nicht beeinflussen. Der Gehörsanspruch ist nur dann verletzt, wenn einem Beweismittel von vornherein jede Erheblichkeit abgesprochen wird, ohne dass hierfür sachliche Gründe vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_412/2019 vom 27. April 2020 E. 4.2.1; 4A_285/2019 vom 18. November 2019 E. 4.1 f.).