Ausserdem habe sie die Zeugenbefragung von M.________, von dessen Eltern und von ihrem Rechtsanwalt, der die protokollierten Befragungen durchgeführt habe, sowie von den Absendern der Pakete, die auf den eingereichten Fotos erkennbar seien, angeboten. Schliesslich habe sie die Edition der Kaufbelege zu den fotografierten Paketen entweder durch den Kläger oder durch die Absender beantragt. Die Vorinstanz habe ihre Beweismittel aber ignoriert.