3.5 Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe bewiesen – oder hätte bei Abnahme der von ihr offerierten Beweismittel zumindest beweisen können –, dass die transportierten Pakete teilweise einen Wert von deutlich über CHF 300.00 gehabt hätten. Sie habe zum Beweis dieser Tatsache die Protokolle der Befragung von M.________, von dessen Eltern und von L.________ sowie Fotos von einigen Paketen eingereicht. Ausserdem habe sie die Zeugenbefragung von M._