Kläger in die Schweiz brachte, landwirtschaftliche Produkte, alkoholische Getränke, Tabakwaren oder Treibstoffe enthalten hätten, hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Eine Widerrechtlichkeit dieser Handlungen aufgrund des Zollgesetzes fällt deshalb – vorausgesetzt, die bestellten Waren dienten dem Privatgebrauch – ungeachtet des Werts der jeweiligen Pakete ausser Betracht. Dass die Pakete Modelleisenbahnen enthalten hätten, mit denen der Kläger später gehandelt habe, hat die Beklagte zwar behauptet (act. 12 Rz 109), aber nicht nachgewiesen.