Das Eidgenössische Finanzdepartement, das gemäss Art. 68 Abs. 3 ZV die Pauschalansätze festlegt, schreibt eine Verzollung seither aber nur noch für gewisse landwirtschaftliche Produkte, alkoholische Getränke, Tabakwaren und Treibstoffe vor. Alle anderen Waren für den Eigenverbrauch sind seit dem 1. Mai 2007 im Reisendenverkehr zollfrei (vgl. Art. 2 und 3 i.V.m. Anhang 1 Zollverordnung des EFD [in den Fassungen, die bis zum 1. Juli 2014 in Kraft waren], SR 631.011). Die "Kuriertätigkeit" von M.________ begann gemäss dessen eigenen Angaben erst ungefähr im Jahr 2011 (act. 6/3 S. 3), weshalb jedenfalls das neue Recht zur Anwendung kam.