c und Art. 2 Verordnung des EFD über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag). Irrtümlich wird im angefochtenen Entscheid zudem erwähnt, dass auch für die Verzollung eine spiegelgleiche Wertfreigrenze gelte. Die Reisendenverkehrsverordnung, auf die sich die Vorinstanz stützte, ist jedoch seit dem 1. Mai 2007 nicht mehr in Kraft. Zwar sieht auch die neue Zollverordnung grundsätzlich eine Wertfreigrenze von (nur) CHF 300.00 im Reisendenverkehr vor (Art. 66 Abs. 1 Zollverordnung [ZV], SR 631.01). Das Eidgenössische Finanzdepartement, das gemäss Art.